Einem Arbeitnehmer Lohnzahlungen oder Gehaltsnebenleistungen in Form von Fremdkapital-Token ausgerichtet, handelt es sich um steuerbares Erwerbseinkommen24, welches auf dem Lohnausweis (Ziffer 1 oder Ziffer 3) auszuweisen ist. Als Betrag aufzuführen ist der Verkehrswert im Zeitpunkt des Zuflusses (Vereinnahmung einer Leistung oder des Erwerbs eines festen Rechtsanspruchs auf eine Leistung), umgerechnet in Schweizer Franken. Im Gegensatz zu den Zahlungs-Token, verkörpern im Rahmen eines ICOs oder ITOs ausgegebene Anlage-Token geldwerte Rechte gegenüber der Gegenpartei bzw. Die Rechte bestehen aus einer festen Entschädigung oder aus einer bestimmten, im Voraus festgelegten Partizipation des Investors an einem Referenzwert (beispielsweise einer Erfolgsgrösse) des Unternehmens des Emittenten. Die steuerrechtliche Einordnung eines Anlage-Token hängt massgeblich davon ab, wie das zivilrechtliche Rechtsverhältnis zwischen Investor und Emittent ausgestaltet ist. Sämtliche vertraglichen Verpflichtungen des Emittenten gegenüber dem Investor sind steuerlich zu beurteilen und für die einzelnen Steuerarten separat zu würdigen.
- Die unentgeltliche Abgabe von Anlage-Token mit vertraglicher Grundlage an Mitarbeitende stellt im Umfang der Differenz zum Marktwert einen übrigen geldwerten Vorteil im Sinne von Art. 17 Abs.
- Diese stellen steuerbares Erwerbseinkommen dar54, welches auf dem Lohnausweis (Ziffer 1 oder Ziffer 3) auszuweisen ist.
- Einem Arbeitnehmer Lohnzahlungen oder Gehaltsnebenleistungen in Form von Zahlungs-Token ausgerichtet, handelt es sich um steuerbares Erwerbseinkommen5, welches auf dem Lohnausweis (Ziffer 1 oder Ziffer 3) auszuweisen ist.
- Nachfolgend wird die steuerliche Behandlung der drei Token-Kategorien für die Ebenen Emittent und Investor (Privatvermögen) dargestellt.
Soweit dem von Beteiligungsinhabern entrichteten Kaufpreis für die Anlage-Token mit Beteiligungsrechten keine entsprechende Gegenleistung entgegensteht, liegt ein Zuschuss vor50. Anlage-Token mit vertraglicher Grundlage sind keine Steuerobjekte gemäss Art. 4 Abs. Die Zahlungen sind daher keine der Verrechnungssteuer unterliegenden Erträge wie Zinsen auf Obligationen, Dividenden, Ausschüttungen kollektiver Kapitalanlagen und Zinsen auf Kundenguthaben42.
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Hiervor ausgeführt, handelt es sich bei der Entgegennahme von Mitteln aus der kollektiven Mittelbeschaffung im Rahmen der Ausgabe von Anlage-Token mit vertraglicher Grundlage weder um Fremdkapital noch um Eigenkapital. Die zugeflossenen Mittel qualifizieren als steuerbarer Ertrag und sind im Zeitpunkt der Emission in der Erfolgsrechnung als Ertrag auszuweisen. Eine vertragliche Verpflichtung zur Umsetzung eines bestimmten Projekts rechtfertigt die aufwandswirksame Buchung einer Rückstellung. Die entsprechenden Verpflichtungen sind mittels Whitepaper oder sonstigen Verträgen und Businessplänen nachzuweisen. Nicht nachgewiesene Verpflichtungen gelten nicht als geschäftsmässig begründete Aufwendungen (Rückstellung).
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Das Vermögen ist am Ende der Steuerperiode zum Verkehrswert zu bewerten. Ist kein aktueller Bewertungskurs ermittelbar, ist der Anlage-Token zum umgerechneten ursprünglichen Kaufpreis in Schweizer Franken zu deklarieren. Die entsprechenden Zahlungen unterliegen als Dividenden der Verrechnungssteuer48. Die unentgeltliche Abgabe von Anlage-Token mit vertraglicher Grundlage an Mitarbeitende stellt im Umfang der Differenz zum Marktwert einen übrigen geldwerten Vorteil im Sinne von Art. 17 Abs. Zinsen in periodischer Form oder in der Form von Einmalentschädigungen auf Obligationen27 unterliegen der Verrechnungssteuer28.
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Bei einer echten Mitarbeiterbeteiligung beteiligt sich der Mitarbeitende im Ergebnis am Eigenkapital des Arbeitgebers68. Da der Leistungsaustausch bei Nutzungstoken auf einem Auftragsverhältnis basiert, stellen diese Token keine Beteiligungsrechte im eigentlichen Sinne dar. Deshalb qualifizieren an Mitarbeitende abgegebene Nutzungs-Token nicht als echte Mitarbeiterbeteiligungen gemäss Artikel 17b Absatz 1 DBG. Nutzungs-Token qualifizieren als bewegliches Kapitalvermögen, das Gegenstand der kantonal geregelten Vermögenssteuer ist65 und am Ende der Steuerperiode zum Verkehrswert bewertet wird.
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Bei Fremdkapital-Token handelt es sich um bewegliches Kapitalvermögen, das Gegenstand der kantonalen Vermögenssteuer22 ist. Das Vermögen ist am Ende der Steuerperiode zum Verkehrswert zu deklarieren. Ist kein aktueller eryxavin ai Bewertungskurs ermittelbar, ist der Fremdkapital-Token, umgerechnet zum ursprünglichen Kaufpreis in Schweizer Franken zu deklarieren. Zinsen in periodischer Form oder in der Form von Einmalentschädigungen auf Obligationen17 unterliegen der Verrechnungssteuer18.
Bei Zahlungs-Token in der Form von reinen digitalen Zahlungsmitteln handelt es sich um einen bewertbaren, beweglichen (handelbaren) und immateriellen Vermögenswert, der steuerrechtlich unter das bewegliche Kapitalvermögen zu subsumieren ist. Zahlungs-Token unterliegen folglich der kantonal geregelten Vermögenssteuer2 und sind am Ende der Steuerperiode zum Verkehrswert3 zu deklarieren. Ist kein aktueller Bewertungskurs ermittelbar, ist der Zahlungs-Token zum ursprünglichen Kaufpreis, umgerechnet in Schweizer Franken, zu deklarieren.
